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Verkehrssicherungspflicht bei Eis und Schnee

Winterdienst und seine Grenzen

Der Fall, dass jemand auf der Treppe ausrutscht und sich den Arm bricht, ist nicht weit hergeholt. Ob dann die Feuerwehr anrücken muss, sei einmal dahingestellt und der Dramatisierung des Verfassers dieses Artikels geschuldet.

In der Praxis hilft vielerorts der Blick in die jeweils geltende Polizeiverordnung. Wir stellen hier einmal kurz und knapp zusammen, wie in bestimmten Fällen zu handeln ist:

Streupflicht bei Glatteis

Bei Glatteisbildung besteht sofortige Streupflicht. In vielen Städten sind Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff verboten, empfohlen werden hingegen Sand oder Granulat. Je nach Witterungsverhältnissen muss im Laufe des Tages auch mehrmals geräumt und gestreut werden. Wenn die Schneebeseitigung wegen anhaltenden Schneefalls sinnlos ist, entfällt die Räumpflicht. Im Streitfall muss der Streupflichtige hierfür jedoch den Nachweis erbringen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Unfall durch Verletzung der Räum- und Streupflicht

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, kann der gestürzte Passant unter Umständen Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn die Räumpflichten an der Unfallstelle nicht eingehalten wurden. Hat der betroffene Passant jedoch leichtfertig gehandelt und sich bewusst auf das Glatteis begeben, kann ihm gegebenenfalls ein Mitverschulden angerechnet werden, auch wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht festgestellt werden konnte.

Mieter muss für Vertretung beim Winterdienst sorgen

Wenn der Mieter laut Mietvertrag für den Winterdienst verantwortlich, jedoch verhindert ist, muss er sich um eine Vertretung kümmern. Sind in einem Mehrfamilienhaus laut Mietvertrag die Mieter zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie abwechselnd Schnee fegen und bei Glatteis streuen, der Vermieter muss hierfür Geräte und Material zur Verfügung stellen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Situation oft sehr individuell – je nach den Gegebenheiten vor Ort – zu lösen ist. Im Zweifel sollte der Verwalter zu Rate gezogen werden.

 

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